Was, wenn mein Ausbildungsbetrieb nicht den üblichen Lohn zahlen will?

Azubis dürfen nur im Rahmen ihres Ausbildungsvertrags oder in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt und müssen nach dem entsprechenden Vertragsverhältnis entlohnt werden.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bestätigt, dass Azubis nur im Rahmen ihres Ausbildungsvertrags oder in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden können. Und sie müssen nach dem entsprechenden Vertragsverhältnis entlohnt werden. Ein „Anlernverhältnis“ mit einem Lohn, der unter der üblichen Summe liegt, ist unzulässig. (BAG, Urteil v. 27.7.2010 – 3 AZR 317/08)

Wie kam es zu der Entscheidung?

Ein Malermeister hatte mit der Klägerin statt eines Ausbildungsverhältnisses  einen „Anlernvertrag“ geschlossen. Das vereinbarte Gehalt blieb allerdings deutlich hinter dem für Arbeitnehmer üblichen Lohn zurück. Die Frau klagte und der Maler wurde vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen  verurteilt, ihr den für Arbeitsverhältnisse üblichen Lohn zu zahlen. Dagegen hat der Maler Revision eingelegt und wiederum verloren, diesmal vor dem BAG.


VERDIENST UND GEHALT WÄHREND DER AUSBILDUNG UND LOHN/EINKOMMEN IM BERUF – TEIL 1

FAQ: LOHN UND GEHALT

GELDGESCHICHTEN – DIE BERUFSAUSBILDUNGSBEIHILFE

WAS KANN MAN EIGENTLICH IN DER AUSBILDUNG VERDIENEN?

WER BESTIMMT EIGENTLICH, WAS ICH IN DER AUSBILDUNG VERDIENE? – FIN MOHAUPT – HANDELSKAMMER HAMBURG – VIDEO – GUTE ANTWORTEN

WAS KANN MAN VERDIENEN? – FIN MOHAUPT – HANDELSKAMMER HAMBURG – VIDEO – GUTE ANTWORTEN

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