Azubis dürfen nur im Rahmen ihres Ausbildungsvertrags oder in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt und müssen nach dem entsprechenden Vertragsverhältnis entlohnt werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat bestätigt, dass Azubis nur im Rahmen ihres Ausbildungsvertrags oder in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden können. Und sie müssen nach dem entsprechenden Vertragsverhältnis entlohnt werden. Ein „Anlernverhältnis“ mit einem Lohn, der unter der üblichen Summe liegt, ist unzulässig. (BAG, Urteil v. 27.7.2010 – 3 AZR 317/08)
Wie kam es zu der Entscheidung?
Ein Malermeister hatte mit der Klägerin statt eines Ausbildungsverhältnisses einen „Anlernvertrag“ geschlossen. Das vereinbarte Gehalt blieb allerdings deutlich hinter dem für Arbeitnehmer üblichen Lohn zurück. Die Frau klagte und der Maler wurde vom Landesarbeitsgericht Niedersachsen verurteilt, ihr den für Arbeitsverhältnisse üblichen Lohn zu zahlen. Dagegen hat der Maler Revision eingelegt und wiederum verloren, diesmal vor dem BAG.
Falls Du Recht stehst: Die ganze Begründung des Bundesarbeitsgerichts kannst Du Dir hier durchlesen.
VERDIENST UND GEHALT WÄHREND DER AUSBILDUNG UND LOHN/EINKOMMEN IM BERUF – TEIL 1
GELDGESCHICHTEN – DIE BERUFSAUSBILDUNGSBEIHILFE
WAS KANN MAN EIGENTLICH IN DER AUSBILDUNG VERDIENEN?
WAS KANN MAN VERDIENEN? – FIN MOHAUPT – HANDELSKAMMER HAMBURG – VIDEO – GUTE ANTWORTEN