Ausbildungszeit und Urlaub – kurzgefasst!

 

Es schwirren immer viele Meinungen, Zahlen und vermeintlich richtige Informationen in der Gegend herum, aber nicht immer ist das auch richtig so. Wir haben einige Informationen beim Bundesministerium für Bildung und Information gesammelt.

Kurz zusammengefasst:

Die Ausbildungsdauer muss im Ausbildungsvertrag stehen. Die Dauer gibt die jeweilige Ausbildungsordnung vor (wenn ihr wegen der Länge der Ausbildung unsicher seit, fragt bei der zuständigen Stelle – meistens Handelskammer oder Handwerkskammer nach – die sind dafür da!!!)
In bestimmten Fällen kann die Ausbildungszeit verkürzt oder verlängert werden. Das Ausbildungsverhältnis endet aber immer mit Ablauf der Ausbildungszeit. Eine Ausnahme ist, wenn ihr eure Prüfung vorzeitig bestanden habt. Die Ausbildungszeit endet dann mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Besteht ihr innerhalb der Ausbildungszeit die Prüfung nicht, müsst ihr euer Ausbildungsverhältnis bis zur nächsten Wiederholungsprüfung verlängern lassen. Das geht aber höchsten ein Jahr.
Die Probezeit ist für beide Vertragsparteien wichtig. Die Ausbildungsbetriebe sind verpflichtet, eure Eignung für den Beruf zu prüfen. Ihr müsst prüfen, ob ihr die richtige Berufswahl getroffen habt. Das Berufsausbildungsverhältnis kann während der höchstens viermonatigen Probezeit von jedem der Vertragspartner ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden.
Die Vertragsparteien vereinbaren im Ausbildungsvertrag die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit / Arbeitszeit. Dabei sind für die Jugendlichen die zeitlichen Begrenzungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, für erwachsene Auszubildende die Beschränkungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten.
Für Jugendliche beträgt der Jahresurlaub nach Lebensalter gestaffelt mindestens 25 bis 30 Werktage, für Erwachsene mindestens 24 Werktage.

Ausbildungsdauer

den aktuellen Richtlinien entnommen:
Die Ausbildungsdauer wird durch die jeweilige Ausbildungsordnung festgelegt. Außerdem müssen Beginn und Dauer der Berufsausbildung in der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages enthalten sein. Diese Ausbildungszeit kann in bestimmten Fällen verkürzt oder verlängert werden auf gemeinsamen Antrag der Vertragsparteien ist die zuständige Stelle verpflichtet, die Ausbildungszeit zu verkürzen, wenn zu erwarten ist, dass die Auszubildenden das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreichen. Sie kann auch in Ausnahmefällen (z.B. bei längeren Krankheitszeiten) – jedoch nur auf Antrag der Auszubildenden – die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Schließlich können Auszubildende nach Anhören ihrer Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf der regulären Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen. Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Wird die Abschlussprüfung nicht bestanden, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf Antrag der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Da die Probezeit schon zur Berufsausbildung gehört, bestehen auch die vollen Pflichten der Ausbildenden und der Auszubildenden. Die Ausbildenden sind während der Probezeit verpflichtet, die Eignung der Auszubildenden für den zu erlernenden Beruf besonders sorgfältig zu prüfen. Auch die Auszubildenden müssen sich klar werden, ob sie die richtige Wahl getroffen haben. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit sowohl von den Ausbildenden als auch von den Auszubildenden ohne Angabe von Gründen und ohne Einhalten einer Frist schriftlich gekündigt werden.

Aufteilung der Ausbildungszeit

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit muss in der Vertragsniederschrift ausdrücklich vereinbart werden. Dabei sind für jugendliche Auszubildende die Begrenzungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten. Auch in Ausbildungsbetrieben, in denen eine gleitende Arbeitszeit eingeführt ist und die Auszubildenden in diese Regelung einbezogen werden, darf die Dauer der Arbeitszeit nicht über die im Jugendarbeitsschutzgesetz höchstzulässigen Grenzen ausgedehnt werden. Die Gestaltung der täglichen Ausbildungszeit muss sich ebenfalls innerhalb der vom Jugendarbeitsschutzgesetz gezogenen Grenzen bewegen.
Für erwachsene Auszubildende gilt das Arbeitszeitgesetz. Dieses sieht im Regelfall eine werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden, also eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden vor, lässt aber im Einzelnen weitreichende Abweichungen zu.
Die Arbeitszeit für Jugendliche ist grundsätzlich auf acht Stunden täglich und auf vierzig Stunden pro Woche begrenzt. Ist allerdings die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen auf weniger als acht Stunden verkürzt, können Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden beschäftigt werden.
Die Arbeitszeit muss durch Ruhepausen unterbrochen werden. Die Ruhepausen müssen bei mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten, bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit 60 Minuten betragen.
Zwischen 20.00 und 6.00 Uhr dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Von diesem Grundsatz gibt es für Jugendliche über 16 Jahre gesetzliche Ausnahmen, z.B.für Betriebe, die in mehreren Schichten arbeiten (bis 23.30 Uhr), oder für bestimmte Gewerbezweige, wie z. B. das Gast- und Hotelgewerbe (bis 22.00 Uhr) oder das Backgewerbe (ab 5.00 Uhr). Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4.00 Uhr beschäftigt werden.
Durch Tarifverträge und ggf. Betriebsvereinbarungen kann in bestimmten Grenzen von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden. Ausnahmen vom Gesetz können auch durch Rechtsverordnung zugelassen werden, soweit eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen nicht zu befürchten ist.
Verstöße gegen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind, je nach Schwere der Zuwiderhandlungen, mit einer Geldbuße bis zu 15.000 6, Geldstrafe oder Gefängnis bedroht.

Urlaub

Die Dauer des Urlaubs muss in der Niederschrift des Berufsausbildungsvertrages festgelegt werden. Sie richtet sich u.a. nach dem Alter des Auszubildenden:
Für noch nicht 16 Jahre alte Auszubildende beträgt der gesetzliche Jahresurlaub mindestens 30 Werktage,
für noch nicht 17 Jahre alte Auszubildende mindestens 27 Werktage und
für noch nicht 18 Jahre alte Auszubildende mindestens 25 Werktage.
Für erwachsene Auszubildende gilt das Bundesurlaubsgesetz, das jedem Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen sichert.

Während des Urlaubs dürfen Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten.


Urlaub in der Ausbildung

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