Was geht!? Und was geht nicht!? Schüler- und Ferienjobs

Ferienjob, Schülerjob, Aushilfsjob, Aushilftätigkeit – oder wie immer man das auch nennen mag! Alle wollen einen, jeder kennt sich aus, aber am Ende macht man doch alles falsch. Ein kleiner Leitfaden für den begehrten Job neben der Schule.

Zuerst mal wird zwischen dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der Kinderarbeitsschutzverordnung unterschieden.

Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Jugendlichen und Kindern.

  • Wer unter 15 Jahre alt ist, gilt als Kind.
  • Wer zwischen 15 und 18 Jahre alt ist, zählt zu den Jugendlichen.

Es gilt grundsätzlich: Taschengeld aufbessern ja, aber …

Kinderarbeit (unter 15 Jahre) ist grundsätzlich verboten. Ab 13 Jahre könnt Ihr Euch etwas dazu verdienen. Zum Beispiel mit Jobs wie:

  • Austragen von Zeitungen und Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten
  • Babysitting, private Botengänge, Nachhilfeunterricht
  • Erntehilfe in landwirtschaftlichen Betrieben.

Für diese Taschengeldjobs gibt es klare Regeln:

Höchstens 2 Stunden (in der Landwirtschaft 3 Stunden) täglich,

  • an bis zu 5 Werktagen in der Woche,
  • nur zwischen 8 Uhr und 18 Uhr
  • und nicht vor oder während des Schulunterrichts.

Ab dem 15. Lebensjahr dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche in den Ferien 4 Wochen im Kalenderjahr arbeiten, entweder am Stück, oder über die Schulferien im Jahr verteilt.

Aber auch hier gibt es klare Regeln:

Arbeitszeiten für Jugendliche. Grundsätzlich gilt für Jugendliche die Fünf-Tage-Woche.

Die Arbeitszeit:

  • beträgt maximal 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche und
  • darf nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen.

Samstage sowie Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich arbeitsfrei. Für bestimmte Branchen und Einrichtungen gibt es Ausnahmen, zum Beispiel im Einzelhandel, in der Gastronomie, in der Landwirtschaft oder im Bäckereihandwerk.

Die Pausenzeiten:

Die Dauer der Pausen hängt von der täglichen Arbeitszeit ab:

  • bei 4,5 bis 6 Stunden Arbeit 30 Minuten,
  • bei mehr als 6 Stunden Arbeit 60 Minuten.

Nach Ende der täglichen Arbeitszeit steht Jugendlichen eine ununterbrochene Freizeit von 12 Stunden zu.

Aber Achtung!

Jugendliche dürfen keine Arbeiten erledigen, die die Gesundheit gefährden oder die Leistungsfähigkeit übersteigen – Stichwort: Hitze, Kälte, Nässe, Lärm , Umgang mit Gefahrstoffen. Akkord- und Fließbandarbeiten und Arbeiten, die mit großer Unfallgefahr verbunden sind gehen natürlich auch nicht. Das ist allerdings im Rahmen einer Ausbildung und unter fachkundiger Aufsicht erlaubt.

Aufklärung schützt.

Vor Beginn der Beschäftigung und in regelmäßigen Abständen müssen Arbeitgeber Jugendliche in Unfall- und Gesundheitsgefahren unterweisen.

Wichtig – ein ärztliches Zeugnis.

Für Beruf und Ausbilung gilt: Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden, wenn ein ärztliches Zeugnis vorliegt. Die Untersuchung ist kostenlos. Den erforderlichen Berechtigungsschein gibt es beim Einwohnermeldeamt (Bürgerbüro). Für Ferienjobs und Nebenjobs gilt dies aber nicht.

Eine tolle Broschüre (für Eure Eltern als Überzeugungshilfe) findet Ihre hier:

Klare Sache – Jugendarbeitsschutz und Kinderarbeitsschutzverordnung

Beitragsbild: S. Hofschlaeger / pixelio.de

back to top button