Zwischenprüfung, Abschlussprüfung, mündliche Prüfung – Wie geht das?

Die Berufsausbildung beinhaltet verschiedene Prüfungen, wie Zwischenprüfung und Abschlussprüfung (in Teil 1 und Teil 2). Die Zulassung erfordert die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, und bei erfolgreichem Abschluss endet die Ausbildung.

🎓#zwischenpruefung #abschlusspruefung #muendlichePrüfung

Links zum Thema
Zwischenprüfung, Abschlussprüfung, mündliche Prüfung?

Was willst du wissen?

Wer prüft eigentlich?

Das können die Industrie- und Handelsklammern oder Handwerkskammern sein, aber auch zum Beispiel Innungen – das hängt natürlich vom Ausbildungsberuf ab. Es gibt aber auch Berufe, die im Handwerk oder in der Handelskammer geprüft werden können – siehe Link im nächsten Abschnitt. 

Zwischenprüfung und Abschlussprüfung (Gesellenprüfung)

Es gibt Ausbildungsberufe, in denen es eine Zwischenprüfung und eine Abschlussprüfung gibt. 

Die Angabe, ob für deinen Ausbildungsberuf eine Zwischenprüfung vorgesehen ist, findest du in der entsprechenden Ausbildungsordnung. Suche nach deinem Beruf, unter dem Tab „Ausbildung“ findest du dann den Ablauf deiner Ausbildung und die geforderten Prüfungsschritte.

In der Zwischenprüfung wird geprüft, ob der Auszubildende auf dem richtigen Ausbildungsstand ist. Das Ergebnis der Zwischenprüfung ist nicht Bestandteil der späteren Abschlussprüfung. Hier wird dein Leistungsstand überprüft und damit die Möglichkeit geschaffen, deine Qualifikation noch zu verbessern. Das Ergebnis solltest du als Ansporn nehmen, um besser oder noch besser zu werden.

Aber Achtung, nur mit einer bestandenen Zwischenprüfung wird man zur Abschlussprüfung zugelassen.

Gestreckte Abschlussprüfung

In den anderen Ausbildungsberufen gibt es eine Abschlussprüfung, Teil 1 und Teil 2.

Ob dein Beruf dazu gehört, kannst du auch unter dem Link im oberen Abschnitt recherchieren.

Diese zweigeteilte Prüfung nennt sich gestreckte Abschlussprüfung.

  • Teil 1 ersetzt die Zwischenprüfung in der Mitte der Ausbildung und findet im zweiten Ausbildungsjahr statt. Je nach Beruf zählt diese Prüfung mit 20% bis 40% für das Gesamtergebnis.
  • Teil 2 der Prüfung ist die Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung.

Der Unterschied, die Ergebnisse der Prüfung Teil 1 und Teil 2 zählen beide für das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung. Das Ergebnis der ersten Abschlussprüfung wird dir schriftlich mitgeteilt. 

Sollte dein Ergebnis mangelhaft oder ungenügend sein, kannst du diesen ersten Teil der Prüfung nicht wiederholen. Das geht erst, wenn du auch den zweiten Prüfungsteil nicht bestanden hast. 

Auf deinem Zeugnis werden die Ergebnisse beider Prüfungen aufgeführt und stellen dann das Gesamtergebnis dar.

Der Vorteil, der Prüfungsdruck wird auf zwei Prüfungen verteilt.

Abschlussprüfung

Abschlussprüfung bestehend aus schriftlicher und praktischer oder mündlicher Prüfung

Normalerweise besteht eine Abschlussprüfung aus einer praktischen und einer schriftlichen Prüfung. 

In den technisch-gewerblichen Berufen ist der praktische Teil meist eine Prüfung der Fertigkeiten durch die Herstellung oder Bearbeitung eines Prüfungsstückes. Diese Prüfung kann ein ganzer Betriebsablauf sein, Planung, Besprechung, Umsetzung etc.

In den kaufmännischen Berufen ist das die mündliche Prüfung.

Natürlich gilt, ohne Abschlussprüfung 1 oder Zwischenprüfung keine Teilnahme an der Abschlussprüfung 2 oder Abschlussprüfung.

Du musst aber auch die vorgeschriebene Ausbildungszeit durchlaufen haben, Abschlussprüfung 1 bestanden haben und dein Berichtsheft muss vorliegen und korrekt geführt worden sein. Letzteres ist übrigens auch dein Interesse, denn aus dem Berichtsheft werden deine mündlichen Aufgaben und Fragen genommen.

Wenn du nicht weißt, wie deine Prüfung läuft, frage unbedingt deine Ausbilder, oder die Handelskammer oder Handwerkskammer – oder siehe Link oben.

Es werden immer mehr Ausbildungsberufe auf die gestreckte Abschlussprüfung umgestellt. 

Ein paar Beispiele

Anlagenmechaniker, Industriemechaniker, Konstruktionsmechaniker, Werkzeugmechaniker, Zerspanungsmechaniker, Elektroniker, Systeminformatiker, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Kraftfahrzeugmechatroniker, Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik, Zweiradmechaniker, Biologielaborant, Chemielaborant, Lacklaborant, Chemikant, Pharmakant, Kaufmann im Einzelhandel, Musikfachhändler, Fachkraft für Schutz und Sicherheit, Automatenfachmann

Zulassungsvoraussetzungen

Teil 1 der Abschlussprüfung

  • Die erforderliche Ausbildungszeit wurde absolviert.
  • Der schriftliche Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) wurde geführt.
  • Das Berufsausbildungsverhältnis muss eingetragen sein.

Teil 2 der Abschlussprüfung

  • Die erforderliche Ausbildungszeit wurde absolviert oder endet spätestens zwei Monate nach dem Prüfungstermin.
  • Der schriftliche Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) wurde geführt.
  • Teilnahme an Teil 1 der Abschlussprüfung. (Es gibt Ausnahmen, in denen man Teil 1 und Teil 2 zusammen ablegen kann.)

Diese Voraussetzungen gelten auch für Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge, wenn diese einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen.

Zulassungsvoraussetzungen für besondere Fälle

  • Mindestens die eineinhalbfache Ausbildungszeit im entsprechenden Beruf gearbeitet. Das muss nachgewiesen werden.
  • Ausländische Abschlüsse
  • Soldaten (Nachweis durch das Verteidigungsministerium)

Für Auszubildende mit Behinderungen gibt es die Möglichkeit durch entsprechende Hilfsmittel, Beeinträchtigungen und Nachteile zu kompensieren – das kann eine Verlängerung der Prüfungszeit oder die Inanspruchnahme von Hilfsmitteln sein. Dies ist aber sehr individuell und muss unbedingt mit der prüfenden Kammer besprochen werden.

In all diesen Fällen lasst euch unbedingt von eurer Handelskammer oder Handwerkskammer beraten.

Anmeldung zur Prüfung

Die Kammern verschicken die entsprechenden Formulare. In der Regel meldet der Betrieb seine Auszubildenden, mit der Zustimmung der Auszubildenden, zur Prüfung an. Die Anmeldung muss rechtzeitig bei der Kammer vorliegen, ansonsten ist die Teilnahme an der Prüfung nicht möglich.

Konkrete Prüfungstermine kannst du bei deiner Kammer erfragen.

Benötigte Unterlagen

  • Bei allen Prüfungen muss der Personalausweis vorgelegt werden!
  • Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder am Teil 1 der Abschlussprüfung
  • schriftliche Ausbildungsnachweise (Berichtshefte)
  • Das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der Berufsschule

Kosten

Grundsätzlich sind die Prüfungen für die Auszubildenden kostenlos. Sollten doch Prüfungsgebühren anfallen, trägt diese der Ausbildungsbetrieb.

Wenn der Prüfungsort nicht am Standort des Ausbildungsbetriebes ist, muss der Betrieb anfallende Reis- und Übernachtungskosten nicht übernehmen. Aber in freundliches Gespräch mit deinen Ausbildern, klärt sicherlich auch dieses Problem.

Alle Prüfungsmaterialien stellt die prüfende Kammer oder der Ausbildungsbetrieb.

Freie Zeit für die Prüfungen

Der Ausbildungsbetrieb muss euch für die Teilnahme an allen Prüfungen freistellen, natürlich auch für den Weg dorthin. Ihr habt auch einen Anspruch auf einen freien Tag direkt vor einer schriftlichen Prüfung. 

Das ist euer Anspruch, aber die meisten Betriebe sind hier sehr viel großzügiger und bieten eine Menge Hilfestellung – Arbeitsgruppen, Vorbereitungskurse etc. 

Einfach mal fragen oder so etwas selber anschieben.

Nichtteilnahme

Nach erfolgter Anmeldung kann der Prüfling vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.

Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

Bewertungsschlüssel

Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

100 – 92 PunkteNote 1sehr gut
92 – 81 PunkteNote 2gut
81 – 67 PunkteNote 3befriedigend
67 – 50 Punkte
Note 4ausreichend
50 – 30 Punkte Note 5mangelhaft
30 – 0 Punkte
Note 6ungenügend

Ergebnis

Die Prüfung ist bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen mindestens ausreichende (67 – 50 Punkte = Note 4) Leistungen erbracht sind.

Mit bestandener Prüfung endet auch die Ausbildung.

Gute Leistungen sind immer die Pluspunkte in deinem späteren Berufsleben.

Prüfungszeugnis

Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.

Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis

Wiederholungsprüfung

Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. Den Antrag auf eine Wiederholungsprüfung stellt ihr bei der für euch zuständigen Kammer.

Externe Prüfung

Dies ist ein spezieller Fall für Leute die, ohne Berufsausbildung, schon lange Zeit in einem Beruf gearbeitet haben. Hier gibt es die Möglichkeit einer externen Prüfung durch die zuständige Kammer. 

Als Faustregel gibt, wer die eineinhalbfache Zeit der üblichen Ausbildungsdauer in einem Beruf gearbeitet hat, kann die Zulassung zur externen Prüfung beantragen (für Studienabbrecher gelten wieder andere Regeln). Der Antrag wird immer individuell geprüft, dafür müssen Lebensläufe, Arbeitsverträge und andere Tätigkeitsbescheinigungen vorgelegt werden. 

Ihr solltet euch unbedingt gründlich auf die Prüfung vorbereiten. Es gibt sehr viele Anbieter, die Vorbereitungskurse anbieten, seht euch das ganz genau an und fragt bei den Kammern nach, ob die entsprechende Angebote haben.

Die Prüfung ist kostenpflichtig, das können ein paar hundert Euro sein.

Fakten aus der Prüfungsordnung

  • Der Prüfungsausschuss besteht aus drei ehrenamtlichen Personen, die aus den Bereichen, Arbeitgeber, Arbeitnehmer (Gewerkschaft, Fachverbände etc.) und der Berufsschule kommen.
  • Prüfer dürfen nicht mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert, oder ähnlich verbunden sein und es sollten nicht die Ausbilder des Prüfling sein.
  • Geprüft werden kann, was in der Ausbildungsordnung des Berufes steht.
  • Prüfungssprache ist Deutsch.
  • Bei einem Täuschungsversuch wird die betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. Bei vorbereiteten Täuschungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.

Dieser Beitrag ist mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert und erstellt worden. Eine Garantie, Gewährleistung oder Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte und Informationen können wir trotzdem nicht übernehmen.

back to top button