IHK Zwischenprüfung | gestreckte Abschlussprüfung | Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 | mündliche Prüfung
Eine Menge Begriffe, die Teil der Prüfung zum Bestehen einer Berufsausbildung sein können, aber nicht müssen.
Fachliteratur und Prüfungsunterlagen findest Du bei Thalia.deZwischenprüfung und Abschlussprüfung
Es gibt Ausbildungsberufe, in denen es eine Zwischenprüfung und eine Abschlussprüfung gibt. In der Zwischenprüfung wird geprüft, ob der Auszubildende auf dem richtigen Ausbildungsstand ist. Das Ergebnis der Zwischenprüfung ist nicht Bestandteil der späteren Abschlussprüfung.
Aber Achtung, nur mit einer bestandenen Zwischenprüfung wird man zur Abschlussprüfung zugelassen.
Gestreckte Abschlussprüfung
In anderen Ausbildungsberufen gibt es eine Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2. Diese Prüfung nennt sich gestreckte Abschlussprüfung.
- Teil 1 ersetzt die Zwischenprüfung in der Mitte der Ausbildung.
- Teil 2 der Prüfung ist die Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung.
Der Unterschied, die Ergebnisse der Prüfung Teil 1 und Teil 2 zählen beide für das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung. Der Vorteil, der Prüfungsdruck wird auf zwei Prüfungen verteilt.
Schriftliche und praktische / mündliche Prüfung
Normalerweise besteht eine Abschlussprüfung aus einer praktischen und einer schriftlichen Prüfung. In den technisch-gewerblichen Berufen ist der praktische Teil meist eine Prüfung der Fertigkeiten durch die Herstellung oder Bearbeitung eines Prüfungsstückes. Diese Prüfung kann ein ganzer Betriebsablauf sein, Planung, Besprechung, Umsetzung etc.
In den kaufmännischen Berufen ist das die mündliche Prüfung.
Natürlich gilt, ohne Abschlussprüfung 1 keine Teilnahme an der Abschlussprüfung 2.
Es werden immer mehr Ausbildungsberufe auf diese Prüfungsform umgestellt. Wenn Du nicht weißt, wie Deine Prüfung läuft, frag unbedingt Deine Ausbilder, oder die Handelskammer oder Handwerkskammer.
Hier ein paar Beispiele
Anlagenmechaniker, Industriemechaniker, Konstruktionsmechaniker, Werkzeugmechanikermechaniker, Zerspanungsmechaniker, Elektroniker, Systeminformatiker, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Kraftfahrzeugmechatroniker, Mechaniker für Land- und Baumaschinentechnik, Zweiradmechaniker, Biologielaborant, Chemielaborant, Lacklaborant, Chemikant, Pharmakant, Kaufmann im Einzelhandel, Musikfachhändler, Fachkraft für Schutz und Sicherheit, Automatenfachmann
Zulassungsvoraussetzungen
Teil 1 der Abschlussprüfung
- Die erforderliche Ausbildungszeit wurde absolviert.
- Der schriftliche Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) wurde geführt.
- Das Berufsausbildungsverhältnis muss eingetragen sein.
Teil 2 der Abschlussprüfung
- Die erforderliche Ausbildungszeit wurde absolviert oder endet spätestens zwei Monate nach dem Prüfungstermin.
- Der schriftliche Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) wurde geführt.
- Teilnahme an Teil 1 der Abschlussprüfung. (Es gibt Ausnahmen in denen man Teil 1 und Teil 2 zusammen ablegen kann.)
Diese Voraussetzungen gelten auch für Absolventen schulischer und sonstiger Bildungsgänge, wenn diese einem anerkannten Ausbildungsberuf entsprechen.
Zulassungsvoraussetzungen für besondere Fälle
- Mindestens die eineinhalbfache Ausbildungszeit im entsprechenden Beruf gearbeitet. Das muss nachgewiesen werden.
- ausländische Abschlüsse
- Soldaten (Nachweis durch das Verteidigungsministerium)
Da lasst Euch aber von eurer Handelskammer beraten.
Anmeldung zur Prüfung
Die Kammern verschicken die entsprechenden Formular. In der Regel meldet der Betrieb seine Auszubildenden, mit der Zustimmung der Auszubildenden, zur Prüfung an. Die Anmeldung muss rechtzeitig bei der Kammer vorliegen, ansonsten ist die Teilnahme an der Prüfung nicht möglich.
Benötigte Unterlagen
- Bei allen Prüfungen muss der Personalausweis vorgelegt werden!
- Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen oder am Teil 1 der Abschlussprüfung
- schriftliche Ausbildungsnachweise (Berichtshefte)
- das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der Berufsschule
Nichtteilnahme
Nach erfolgter Anmeldung kann der Prüfling vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.
Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.
Bewertungsschlüssel
Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:
- 100 – 92 Punkte = Note 1 = sehr gut
- 92 – 81 Punkte = Note 2 = gut
- 81 – 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
- 67 – 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
- 50 – 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
- 30 – 0 Punkte = Note 6 = ungenügend.
Ergebnis
Die Prüfung ist bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen mindestens ausreichende (67 – 50 Punkte = Note 4) Leistungen erbracht sind.
Prüfungszeugnis
Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis
Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen.
Wiederholungsprüfung
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
Fakten aus der Prüfungsordnung
- Der Prüfungsausschuss besteht aus drei ehrenamtlichen Personen, die aus den Bereichen, Arbeitgeber, Arbeitnehmer (Gewerkschaft, Fachverbände etc.) und der Berufsschule kommen.
- Prüfer dürfen nicht mit dem Prüfling verwandt oder verschwägert, oder ähnlich verbunden sein und es sollten nicht die Ausbilder des Prüfling sein.
- Geprüft werden kann, was in der Ausbildungsordnung des Berufes steht.
- Prüfungssprache ist Deutsch.
- Bei einem Täuschungsversuch, wird die betroffene Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. Bei vorbereiteten Täuschungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.
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